Liebe Eltern,
im Alb-Donau-Keis gibt es ein vielfältiges Angebot an Kindertagespflege- und Tageseinrichtungen für Kinder aller Altersgruppen. In der Regel wird von Ihnen ein Teilnahmebeitrag ab Aufnahme Ihres Kindes in die Betreuung verlangt.
Für bestimmte Personengruppen wird dieser Beitrag vom Amt für Familien- und Jugendförderung übernommen.
Für welche Betreuungsangebote ist dies möglich?
- Kindergärten
- Kinderkrippen
- Ganztageskindergärten
- Kindertagespflege
Hier finden Sie den Vordruck für den Nachweis Träger Kindertageseinrichtung. Der ausgefüllte Nachweis ist für die Antragstellung erforderlich und kann innerhalb des Ausfüllvorgangs als Upload beigefügt werden.
Kann mein Beitrag übernommen werden?
Anspruchsberechtigt sind Elternpaare und Alleinerziehende, die im Alb-Donau-Kreis wohnen, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besucht und die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Jobcenterleistung)
- Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (SGB XII)
- Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)
- Wohngeld
Bei Ganztageseinrichtungen sowie bei Kindern unter einem Jahr muss neben den finanziellen Verhältnissen auch die Notwendigkeit des Besuchs der Einrichtung geprüft werden. Hierzu zählen grundsätzlich u.a. Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern.
Kindergartenkosten, also Kosten für die Betreuung eines Kindes außer Haus, sind nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH "Mehrbedarf des Kindes". Das heißt, dass Kindergartenkosten in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Bitte lassen Sie prüfen, ob der Vater Ihres Kindes in der Lage ist, diesen Mehrbedarf abzudecken.
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